19.02.2010

Rechtsprechung: Surimi darf nicht als Meeresfrucht angeboten werden

Bei einer „Meeresfrüchte-Mischung“, die zu 20 Prozent aus Surimi besteht, also einer „Fischzubereitung aus Fischmuskeleiweiß“, muss dies in der Produktbezeichnung selbst zum Ausdruck kommen, etwa als „Meeresfrüchte-Mischung mit Surimi“. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 11.02.2010, Az.: 9 S 1130/08). Die Richter des 9. Senats in Mannheim begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels es den Verbrauchern ermöglichen müsse, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren anderen Erzeugnissen zu unterscheiden. In einer Falschbezeichnung liege allerdings dann keine strafbare „Täuschung“ von Verbrauchern, wenn die Bestandteile des falsch bezeichneten Lebensmittels ordnungsgemäß im Zutatenverzeichnis ausgewiesen seien.

Hintergrund ist der Streit eines Lebensmittelgroßhändlers mit der Verbraucherschutzbehörde über die lebensmittelrechtlich zulässige Bezeichnung eines von ihm vertriebenen Produktes, das neben Tintenfisch, Muscheln und Garnelen auch Surimi enthält. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Freiburg nicht nur untersagt, das Produkt unter der Bezeichnung „Meeresfrüchte-Mischung“ zu vertreiben, sondern auch entschieden, dass diese Falschbezeichnung Verbraucher in die Irre führe. Die hiergegen eingelegte Berufung des Lebensmittelhändlers hatte insoweit Erfolg, als der VGH nicht von einer strafbaren Irreführung ausging. Allerdings müsse schon die Produkt-Bezeichnung eine hinreichende Beschreibung enthalten, die die wertbestimmenden und geschmacksbildenden Bestandteile offenlegen. Dies sei schon deshalb erforderlich, weil der Hersteller auch Meeresfrüchte-Mischungen ohne Surimi anbiete und damit eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden sei.
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