29.12.2011

2012 bringt neue Vorgaben zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit

2012 bringt für die Bedientheke eine Reihe von Änderungen. Während die Pflichtangabe zum Zeitpunkt des Fanges (bei Fischereierzeugnissen) beziehungsweise zum Zeitpunkt der Entnahme (bei Aquakulturerzeugnissen) wie ein Damoklesschwert über der Frischfischtheke hängt, sind drei neue Vorgaben zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit bereits beschlossen und müssen ab Januar 2012 umgesetzt werden.

Wissenschaftlicher Name: Neben der offiziellen deutschen Handelsbezeichnung, der Produktionsmethode und dem Fanggebiet muss künftig auch der wissenschaftliche (lateinische) Name der Art bei der Abgabe an den Endverbraucher angegeben werden.

Auftauhinweis: Tiefkühlprodukte, die vor dem Verkauf getaut und somit als frisches Produkt in der Bedientheke gehandelt werden, müssen künftig mit dem Hinweis „aufgetaut“ gekennzeichnet sein.

Identifizierungs-Nummer: Mit Artikel 58 der neuen Kontrollverordnung wurden Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen aufgenommen. Inhalt der Vorschrift ist, dass alle Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang beziehungsweise der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein müssen.

Welche Ausnahmen es beim Auftauhinweis beziehungsweise der Identifizierungsnummer gibt und wie die Angaben zu erfolgen haben, lesen Sie in der Januar-Ausgabe vom FischMagazin.
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