19.11.2008

Lebensmittelüberwachung: Zusätzliche Kontrollen gebührenpflichtig

Die staatliche Lebensmittelüberwachung darf seit August dieses Jahres von den kontrollierten Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der durch die Kontrollen entstehenden Kosten erheben. Dr. Otto Horst, Veterinär beim Verbraucherschutzamt Hamburg-Altona, stellte auf einer Fortbildungsveranstaltung die neue, in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten geltende Gebührenverordnung vor, die auf einer Änderung der Verordnung (EG) 882/2004 beruht.

Gebührenpflichtig sind demnach Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde hinausgehen. Kostenpflichtig sind etwa Kontrollen, die nach der Feststellung eines Verstoßes durchgeführt wurden. Auch wenn die Entnahme und Analyse von Proben erforderlich ist, um das Ausmaß eines Problems festzustellen, können die Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Gebühren errechnen sich aus dem Zeitaufwand für Außen- und Innendienst, einer Fahrkostenpauschale sowie den Kosten für die Probenuntersuchung. Die Hamburger Gebührenverordnung beispielsweise legt jeweils für eine halbe Stunde Lebensmittelkontrolle 24,- €, Veterinärtätigkeit 31,- €, Innendienst 18,50 € sowie eine Fahrtkostenpauschale von 24,- € fest. Die Kosten für die Probenuntersuchung variieren.
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