07.03.2023

Aal-Fischerei: BMEL legt Schonzeit für Nord- und Ostsee fest

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat in Absprache mit den Küstenländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein eine Schonzeit für Aale festgelegt: In der Zeit vom 15. September 2023 bis 14. März 2024 gilt ein umfassendes Aalfangverbot in den deutschen Meeresgewässern, das auch Aale als Beifang beinhaltet.

Damit reagiert das BMEL auf verpflichtendes EU-Recht, das den Mitgliedstaaten auferlegt die gewerbliche Aalfischerei für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu verbieten. Die Aalschonzeit gilt zunächst für die Jahre 2023/2024. Ende 2023 werden auf EU-Ebene die Rahmenbedingungen für den weiteren Schutz des Aals verhandelt. Die Freizeitfischerei, das heißt die Angelfischerei auf Aal ist nach EU-Recht in Meeresgewässern bis zum 31. März 2024 vollständig verboten. Mit der genannten Schonzeit 2023/24 werden die Schonzeiten in Deutschland, Dänemark und Schweden weitgehend aneinander angeglichen.

Der Erhaltungszustand des Europäischen Aals ist weiterhin kritisch. Nach Einschätzung des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) ist das Aufkommen von Jungaalen, den sogenannten Glasaalen, im Jahr 2022 in der Nordsee erneut zurückgegangen und lag nur noch bei 0,5 % des historischen Glasaalaufkommens (1960-1979). 2021 waren es noch 0,6 %. Auch in anderen Gewässern ist das Vorkommen mit 9,7 % auf einem sehr niedrigen Niveau.
Aal-Fischerei: BMEL legt Schonzeit für Nord- und Ostsee fest
Foto/Grafik: Björn Marnau/FischMagazin
Aalfischerei sichert vielerorts in Deutschland Einkommen – auch wenn viele Speiseaale inzwischen bereits aus Farmen stammen.
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